CITES
CITES-Bestimmungen zur Einfuhr von Sukkulenten
Unter Anlehnung an die Statuten der SKG (Schweizerische Kakteen Gesellschaft) Artikel 2 und 3, wo sinngemäss festgehalten ist, dass die Gesellschaften für Schutz, Vermehrung und Verbreitung von bedrohten Pflanzen einstehen, und keinen Handel mit Wildpflanzen dulden, sind hier die wichtigsten Hinweise und Bestimmungen aufgeführt, wie sukkulente Pflanzen in die Schweiz eingeführt werden müssen.
Ausgangslage und Ein oder Ausfuhr
Im Anhang I und II gemäss Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Ergebnis des UNO-Umweltprogramms, in Kraft seit 1975) sind bedrohte Tier- und Pflanzenarten verschiedener Gattungen aufgeführt. Nur mit den nachstehenden Papieren können diese Pflanzen und Tiere legal in die Schweiz eingeführt werden. Dies gilt für die Einfuhr per Post, als auch für die Einfuhr mit dem direkten Personenverkehr. Das ist auch gültig für Pflanzenteile, wie Samen, sowie für derivierte Produkte.
Für Pflanzen, die im Anhang I aufgeführt sind, sind CITES-Zeugnisse unerlässlich!
CITES - (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora)
Registrierte, gemäss CITES Definition zur künstlichen Vermehrung berechtigte Gärtnereien besitzen solche Papiere. In Europa sind dies nachstehende Kakteengärtnereien (Stand März 2002):
Deutschland: Uhlig und Haage
Spanien (Teneriffa): Tenerosa Expor
Tschechische Republik: Bouma, Hajek und Rys
Schweiz: Ha-Ka-Flor
Registrierte, gemäss CITES Definition zur künstlichen Vermehrung berechtigte Gärtnereien besitzen solche Papiere. In Europa sind dies nachstehende Kakteengärtnereien (Stand März 2002):
Deutschland: Uhlig und Haage
Spanien (Teneriffa): Tenerosa Expor
Tschechische Republik: Bouma, Hajek und Rys
Schweiz: Ha-Ka-Flor
Für Pflanzen, die im Anhang II aufgeführt sind, ist ein Pflanzenschutzzeugnis erforderlich.
Ein Pflanzenschutzzeugnis hat der Verkäufer bei der örtlichen Pflanzenschutzbehörde zu beantragen.
Das Pflanzenschutzzeugnis kann als Artenschutzzeugnis für die Ausfuhr von Pflanzen nur von Ländern verwendet werden, welche dieses Verfahren bei sich eingeführt und international bekantgegeben haben. Dies sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Niederlanden, Italien, Kanada, Luxemburg, Österreich, Republik Korea, Schweden, Schweiz und Singapur. (Stand März 2002) Für alle anderen Länder, z.B. Frankreich, Spanien (Kanarische Inseln) Sind CITES-Zeugnisse nötig.
Tipp: rechtzeitig, vor der geplanten Reise Kontakt mit der Gärtnerei aufnehmen, damit die nötigen Papiere besorgt werden können.
Das Pflanzenschutzzeugnis kann als Artenschutzzeugnis für die Ausfuhr von Pflanzen nur von Ländern verwendet werden, welche dieses Verfahren bei sich eingeführt und international bekantgegeben haben. Dies sind: Belgien, Dänemark, Deutschland, Niederlanden, Italien, Kanada, Luxemburg, Österreich, Republik Korea, Schweden, Schweiz und Singapur. (Stand März 2002) Für alle anderen Länder, z.B. Frankreich, Spanien (Kanarische Inseln) Sind CITES-Zeugnisse nötig.
Tipp: rechtzeitig, vor der geplanten Reise Kontakt mit der Gärtnerei aufnehmen, damit die nötigen Papiere besorgt werden können.
Weiter nötige Vorabklärungen
Dem Hauptkontrolleur, dem Pflanzenschutzbeauftragten, ist vorab der Einreisezeitpunkt und das Zollamt bekannt zu geben. Er wird mit ihnen das weitere Vorgehen besprechen.
Vorbehalt
Allein gültig sind die in Kraft gesetzten nationalen Bestimmungen. Sollten die Informationen auf dieser Seite nicht mehr aktuell sein, übernimmt die SKG keinerlei Verantwortung dafür.
Links und Download
- Die obigen Angaben können auch als als PDF-Dokument heruntergeladen werden.
- CITES - Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora. Auf dieser Seite sind relevante Anhanglisten (Appendices) zu den geschützten Arten als Webseite, Word-File oder PDF verfügbar.
- Angaben des Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV über Vollzug des Artenschutzes